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Stand März 2008
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Kreditkartenakzeptanz
Kreditkartenzahlung
Micropayment

Wer die Bezahlung per Kreditkarte auf seiner Webseite ermöglichen möchte, der benötigt dafür einen Kreditkartenakzeptanzvertrag. Ein solcher Kreditkartenakzeptanzvertrag kann bei einem Acquirer geschlossen werden, welcher eine Vertrags-Unternehmens-Nummer (VU-Nummer) vergibt. Diese VU-Nummer muss Internet und Mailorder fähig sein, um diese für das Internet einsetzen zu können. Die Acquirer erheben eine Disagio- oder Servicegebühr für diese VU-Nummer, die sich nach Branchenzugehörigkeit, durchschnittliche Transaktionshöhe und Transaktionsmenge des Vertragsunternehmens orientiert. Kosten entstehen erst bei tatsächlich eingereichten Umsätzen und bewegen sich bei einem Disagio von 2% bis 6%.

Einen Kreditkartenakzeptanzvertrag bekommt man u.a. bei folgenden deutschen Acquireren:

Kreditkarten-Acquirer

Bei den folgenden Anbietern aus Deutschland bekommen Sie direkt einen Kreditkartenakzeptanz-Vertrag

Kreditkarten-Vermittler

Die Vergabe von VU-Nummern ist für manche Produkte (Erotik & Adult), für Content (Singlebörsen) oder für Glücksspiel & Gewinnspielservices nicht sehr einfach und wird von manchen Acquirern abgelehnt.

Es ist auch nicht erforderlich, dass ein deutscher Händler unbedingt auch zu einem deutschen Acquirer gehen muss. Ein deutscher Händler kann bei jedem Acquirer aus der EU-Region (siehe auch Visa-Regionen zur regionalen Abgrenzung) eine VU-Nummer beantragen.
Dies gilt natürlich auch für schweizer oder österreichische Händler, die bei einem deutschen Acquirer einen Merchant-Vertrag erhalten möchten.

Aus Kostengründen ist es oft ratsam über die Grenzen zu schauen.
Aber auch für die Händler, die sogenannte High-Risk Produkte wie Erotik, Singlebörsen, Content, Gaming, Glücksspiel, Tabak oder Pharmacy anbieten.

Bei der Suche nach dem richtigen Acquirer sind entsprechende Vermittler tätig. Diese Vermittler pflegen gute Kontakte zu weltweiten Acquirern und sind in der Lage den richtigen Acquirer für die entsprechende Branche zu finden.

Der Vermittler ist auch behilflich bei dem Ausfüllen der entsprechenden Verträge und der Zusammenstellung der geforderten Unterlagen

Als ein solcher Kreditkarten Vermittler ist Leinert Consult tätig und hilft Ihnen einen Acquirer für die High Risk Branche zu finden, aber auch für das klassische eCommerce-Geschäft. Neben guten Kontakten zu deutschen Acquirern verfügt leinerConsult über ein weltweites Netzwerk an Acquirern die Kreditkartenakzeptanzverträge für jegliches Geschäftsmodell vergeben.

Haben Sie bereits einen Kreditkartenakzeptanz für Ihren eCommerce Shop? Zahlen Sie bei einem Umsatz von über 200.000 im Monat mehr als 2%. Dann sollten Sie sich bei uns melden.

Payment Provider

Wenn man eine entsprechende VU-Nummer erhalten hat, benötigt man zu technischen Abwicklung der Zahlungen einen Payment Service Provider. Der Payment Service Provider agiert als technischer Dienstleister und realisiert die Anbindung der Internetseite an das Paymentgateway der Kreditkartengesellschaften. Für diese Dienstleistung erhebt der Paymentdienstleister eine transaktionsabhängige Gebühr.
Die Gebühren richten sich nach Vertragslaufzeit und nach Umfang der zusätzlichen Servicedienstleistungen.

Neben der technischen Abwicklung der Kreditkartenzahlung wickelt ein Payment Service Provider auch das Payment für Lastschriften, Überweisungen, Online-Überweisungen (Giropay, iDEAL, eps) oder eWallet (Moneybookers, Neteller, PayPal) ab.

Neben der reinen technischen Abwicklung sind aber auch Payment Provider mittlerweile behilflich bei der Vermittlung der entsprechenden Verträge mit den Kreditkartengesellschaften und Banken. Diese Konzept alles aus einer Hand wird z.B. von der Firma Pay4 angeboten.
Neben der technischen Dienstleistung erhält man einen eigene Kreditkartenakzeptanzvertrag und auch Konten bei europäischen Banken, damit zB. Lastschriftzahlungen und Überweisungen abgewickelt werden können.

Kreditkarten-Missbrauch

Die missbräuchliche Benutzung von Kreditkarten im Internet ist ein großes Problem. Allerdings erfolgt in den meisten Fällen der Missbrauch nicht durch gestohlene Kreditkarten aus dem Internet, sondern direkt durch den Karteninhaber, der eine Nutzung der Karte evtl. am nächsten Tag bereut oder durch unseriöse Angebote sich dazu genötigt fühlt.

Wenn die Kreditkarte gestohlen worden ist, dann haftet der Karteninhaber bis zur Kartensperrung bis max. €50,- und danach ist man von der Haftung befreit. Wenn eine missbräuchliche Nutzung angegeben wird, dann muss der Kartenbesitzer schriftlich eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Danach wird die Karte gesperrt und der Betrag dem Kartenbesitzer gutgeschrieben. Diese Kundenfreundlichkeit ist aus Usersicht zu begrüßen, eröffnet aber Missbrauchspotentiale durch den Karteninhaber zu Lasten des Händlers. Der Händler bekommt den ursprünglichen Betrag, zuzüglich externer Gebühren (Chargebackgebühren) wiederum in Rechnung gestellt. Gleichzeitig verschlechtert sich die Chargebackquote, was ab einer bestimmten Höhe zur Kündigung von Verträgen führen kann.

Iim Internet bestellte reale Güter (eCommerce) werden nach der erfolgreichen Kreditkarten-Bezahlung über den klassischen Versandhandel (per Post) ausgeliefert. Der Empfang der physischen Ware wird durch den Kunden per Empfangsbestätigung festgehalten.
Bei digitalen Gütern (High Risk) erfolgt eine sofortige Auslieferung direkt über das Internet. Eine Dokumentation des Empfangs kann nicht eindeutig festgehalten werden. Somit ergibt sich ein erhöhtes Risiko vor Missbrauch.

Dieser Missbrauch wird in den meisten Fällen durch die User selber betrieben. Eine erhöhte Kreditkartenabrechnung kann zu einem Sinneswandel führen und mit einer kurzen Mitteilung bei dem Acquirer zu einer Gutschrift beim User führen. Diese Rückbelastung (Chargeback) führt bei dem Händler neben der entgangenen Einnahme auch zu Gebühren durch den Acquirer und zur Verschlechterung der Chargebackquote.
Diese Chargebackquote wird von den Acquirern mit einer Obergrenze von ca. 1% angesetzt und ein überschreiten führt zur Kündigung der VU-Nummer.

Es gibt für den Endkunden (User) eine Rückbelastungsfrist von 6 Monaten für getätigte Kreditkartenzahlungen. Diese potentielle Rückgabemöglichkeit der Endkunden ist gleichbedeutend ein Kreditrisiko der Bank gegenüber dem Händler.
Deshalb führen die Acquirer eine umfangreiche Bonitätsprüfung der Händler durch, prüfen des Geschäftsmodell und verhandeln individuelle Sicherheiten.

Aber auch nach Erhalt eines Kreditkartenakzeptanzvertrag wird das Geschäftsmodell und die eingereichten Transaktionen des Händlers permanent überwacht und auf Unregelmässigkeiten geprüft.

Für den Händler ist es deshalb empfehlenswert, eine entsprechende Serviceseite anzubieten, um eine Gutschrift (Refund) selber vorzunehmen, falls Enduser sich einmal über die Leistungen beschweren und Gutschriften verlangen. Dadurch fallen dann keinerlei Chargebackgebühren an und die Quote verschlechtert sich nicht.

Zu unterscheiden ist gegenüber dem Chargeback (initiiert durch den Endkunden) der Refund. Ein Refund ist eine Rückbelastung, welche durch den Händler selber initiiert wird, weil er z.B. durch den User auf eine "fehlerhafte" Belastung hingewiesen worden ist.