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by LeinertConsult |
Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit in der europäischen Gemeinschaft für die Glücksspielbranche |
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1.Inhaltsverzeichnis |
3.2. Gambelli - freier Dienstleistungsverkehrs und NiederlassungsfreiheitDie „Gambelli Entscheidung“ des EuGH (EuGH, NJW 2004, 139) ist für das Sportwettgeschäft von besonderer Bedeutung: Es berechtigt Buchmacher aus der europäischen Gemeinschaft, ihre Dienstleistung in allen Mitgliedsstaaten anzubieten, wenn dort Sportwetten nicht verboten sind. Der italienische Unternehmer Piergiorgio Gambelli war in Italien als Vermittler für einen in England zugelassenen Sportwettanbieter tätig. Dies wurde ihm in seiner Heimat als Betrug zu Lasten des Staates untersagt. Der Gerichtshof hingegen stufte die zugrunde liegende italienische Regelung als Beschränkung der europaweiten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ein. In Deutschland sind Sportwetten nicht verboten: Der Deutsche Lotto-Toto-Block bietet die Sportwetten Oddset an. Der Staat ist verpflichtet, jeden Anbieter nach gleichen Voraussetzungen zu behandeln. Somit muss er lizenzierten Buchmachern aus der europäischen Gemeinschaft das Annehmen von Wetten auch in Deutschland gestatten. In der Praxis sieht das so aus, dass es eine Annahmestelle gibt, die Sportwetten annimmt und dann an den lizenzierten Buchmacher vermittelt. Dieser stellt das Buch und bietet eine entsprechende Quote an. Der Buchmacher geht auch das entsprechende Risiko ein - nicht der Wett-Vermittler. Der Vermittler bekommt von dem Buchmacher eine Vermittlungsprovision für seine Tätigkeit. Dies entspricht der Situation der Lotto-Toto-Annahmestellen, die im Durchschnitt 7,5% für die Vermittlung von Einsätzen an den deutschen Lotto-Toto Block erhalten. Konkret regelt Art. 49 EGV die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der europäischen Union. Würde das nationale Recht die Vermittlung einer Sportwette aus Deutschland an einen im EU-Ausland ansässigen Buchmacher, der dort über eine entsprechende Konzession verfügt, unterbinden, so würde eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegen. Diesen Aspekt hat der EuGH in der „Gambelli Entscheidung“ näher konkretisiert: „Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen.“ EuGH, NJW 2004, 139 (141). Die privaten Wettanbieter argumentieren, dass dies in Deutschland – ebenso wie in Italien – der Fall sei. Der deutsche Lotto-Toto Block sei im Gegenteil nur an den Einnahmen interessiert und wolle in keiner Weise den Spieltrieb seiner Bürger eindämmen. Als Beweis wird die exzessive Werbung für die Produkte des Deutschen Lotto-Toto Blocks angeführt. Ebenso wird darauf verwiesen, dass es keinerlei Aktivitäten gibt, die dem Spieltrieb bzw. der Spielsucht präventiv begegnen.
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