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IPSP - Internet Payment Service Provider |
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Anbieter
und Besonderheiten der amerikanischen Third-Party Payment-Anbieter
Der amerikanische und deutsche (bzw. europäische) Markt für Zahlungen im Internet ist, wie in der Offline-Welt auch, im Internet anders strukturiert. In den USA verfügen ca. 160 Millionen Einwohner über mindestens eine Kreditkarte und im Durchschnitt verfügt jeder Amerikaner über sechs Kreditkarten. Durch diese starke Durchdringung in der Gesellschaft, hat sich die Kreditkarte auch im Internet zu dem am meisten genutzten Bezahlverfahren entwickelt. Die Bezahlung per Kreditkarte ist für den Endnutzer auf der ganzen Welt identisch. Jedoch gibt es erhebliche Unterschiede für Händler, wenn diese die Bezahlung per Kreditkarte auf den eigenen Internetseiten anbieten wollen. Die Kreditkartengesellschaften unterteilen die Welt in sechs unterschiedliche Regionen. Ein Internethändler unterliegt den Anforderungen jener Region, in der er seinen Firmensitz hat. Diese Regionen gliedern sich wie folgt:
Deutsche Unternehmen unterliegen somit den EU-Regularien und amerikanische Unternehmen den Regularien der USA. Eine Auflistung welches Land zu welcher Region gehört, findet man unter www.leinert.com/IPSP/visa-regionen.html Der wesentliche Unterschied zwischen dem europäischen und amerikanischen Kreditkartenmarkt ist die Existenz des IPSP (Internet Payment Service Provider). Der Internet Payment Service Provider (IPSP) Ein IPSP ist berechtigt, über seinen Kreditkartenakzeptanzvertrag, auch anderen Unternehmen den Einzug von Kreditkartenzahlungen abzuwickeln. Diese Form der Kreditkartenabrechnung wird auch als Sub-Acquirung oder Third-Party-Billing bezeichnet und ist laut VISA/Mastercard Regularien für Europa verboten. Der IPSP ist eine Variante des Payment-Anbieters, welche von VISA eingeführt wurde, um Abrechnungen für High Risk Kunden zu ermöglichen. Die IPSP werden von VISA automatisch als High Risk Internet Payment Service Provider mit dem Merchant Category Code 5967 (MCC) gecodet. Die an den IPSP angeschlossenen Händler/Seitenbetreiber des IPSP werden als Sponsored Merchant bezeichnet und sind somit automatisch ebenfalls als High Risk Händler gecodet und berechtigt entsprechenden Produkte, Mitgliedschaften und Downloads, z.B. für die Erotikbranche, anzubieten. Auf der Kreditkartenabrechnung des Endkunden erscheint der Name des IPSP und nicht der Name des Sponsored Merchants. Die bekanntesten und größten IPSP in Amerika sind IBill, CCBill, Epoch/Paycom und PSW Billing.
Diese Anbieter liefern ein Komplettpaket an Kreditkartenakzeptanz, User- und Mitgliederverwaltung, Hosting, Händler- und Endkunden-Support und Sicherheitsüberprüfungen für vorwiegend kleinere Internethändler, die keinen eigenen Kreditkartenakzeptanzvertrag bekommen würden. Des Weiteren können auch High Risk Produkte (z.B. Erotikinhalte, digitale Güter) über diese IPSP abgewickelt werden, wobei die Kompetenz des IPSP zur Verhinderung von Betrugsfällen und Chargeback-Prävention genutzt werden kann. Als Sponsored Merchant reicht eine einfache Registrierung bei dem entsprechenden IPSP. Der Sponsored Merchant muss eine erste Jahresgebühr von $750,- an den IPSP entrichten. Davon gehen an VISA $500,- und die restlichen $250,- gehen an den IPSP. Danach werden für jedes weitere Jahr $375,- fällig, wo von $250,- wiederum an VISA gehen. Danach wird das Angebot von VISA freigegeben. Diese Gebühr wird pro Sponsored Merchant fällig und nicht für jede Domain. VISA Regularien Wurde bisher eine Chargebackquote von 2,5% toleriert, bevor der Account „beobachtet“ wird, so ist ab dem 01. Oktober 2003 nur noch eine Chargebackquote von maximal 1% erlaubt. Diese Quote errechnet sich aus Betrag aller Chargebacks aus einem Kalendermonat dividiert durch den Gesamtumsatz dieses Monats. Ab dem 01. Januar 2004 werden zusätzlich noch einmal die Nicht-US Umsätze separat berechnet. Die Nicht-US Umsätze, also die Umsätze von z.B. deutschen Endusern bei amerikanischen Seiten, dürfen maximal eine Chargebackquote von 2% gegenüber bisher 2,5% haben. Die absolute Anzahl der Chargebacks von amerikanischen Kreditkartenbesitzern ist von 100 auf 200 und von Nicht-US Kartenbesitzern von 50 auf 100 pro Monat angehoben worden. Sollten diese Grenzwerte überschritten werden, so wird dieser Sponsored Merchant und seine URL von VISA in einem Terminated Merchant File (TMF) erfasst und beobachtet. Diese Überwachung erfolgt in dem so genannten Merchant Chargeback Monitoring Program. Jeder anfallende Chargeback wird neben der normalen Chargeback-Bearbeitungsgebühr zusätzlich mit einer Chargeback-Strafgebühr von $100,- in Rechnung gestellt. Auf dieser Beobachtungsliste verbleibt man für die Dauer von mind. sechs Monaten. Das Recht auf die Erhebung zusätzliche Strafgebühren behält sich VISA vor. VISA Strafgebühren pro Monat
VISA hat als eine weitere Maßnahme um die Chargebackquoten zu reduzieren, die Anbieter von AVS-Systemen (Age Verification Systems) als IPSP bzw. als Third-Party-Biller eingestuft. Dies hat zur Folge, dass die Anbieter von AVS-Systemen die entsprechenden Gebühren zu bezahlen haben und mit dem entsprechenden MCC geschlüsselt werden. Diese Maßnahme wird damit begründet, dass die Anbieter eigentlich Betreiber von kleinen Webseiten wären, deren volle Zugriffsberechtigung in Form der AVS-Gebühr entrichtet wird. Ebenso wurde mit der Begründung der AVS-Prüfung kostenlose Kurzzugänge offeriert, die dann automatisch zu teuren Monatsmitgliedschaften wurden, wenn nicht umgehend das Kleingedruckte verstanden wurde und die Mitgliedschaft gekündigt wurde. Mit teilweisen unseriöse Maßnahmen wurden die AVS-Systeme somit in Verruf gebracht. Mastercard Regularien Neben VISA hat auch Mastercard die Anforderungen für den Internethandel in Amerika genauer definiert und das IPSP-Konzept von VISA übernommen. Die wesentliche Anforderung ist die Entfernung des Mastercard-Logos auf den Seiten des Sponsored Merchants. Auf deren Seiten muss ebenso eindeutig zu erkennen sein, wer der Merchant, also der Forderungsinhaber ist. Dies ist immer der IPSP und nicht der Sponsored Merchants. Der IPSP-Ansatz wird bei Mastercard als Shopping-Portal mit Warenkorbfunktion verlangt und einer eindeutigen Preisauszeichnung der angebotenen Produkte. Bei digitalen Gütern oder Mitgliedschaften muss dementsprechend eindeutig angegeben werden, wie der Preis und die Laufzeit der Mitgliedschaften geregelt sind. Werden verschiedene Mitgliedstypen angeboten, so muss zu dem Alternativangebot gewechselt werden können. Damit die Mastercard-Anforderungen mit der Einkaufskorb-Funktionalität (Shopping-Card) erfüllt wird, erscheint z.B. bei IBill nach bei der Eingabe der Zahl 5 bei der ersten Stelle der Kreditkartennummer automatisch ein „Continue Button“ (Mastercard Kreditkartennummer beginnen immer mit der Zahl 5). Entsprechend werden weitere alternative Angebote offeriert. Theoretisch könnten weitere Anträge auf Mitgliedschaften in den Warenkorb gelegt werden, bis an der Kasse ausgecheckt wird und der Bezahlvorgang beginnt. Ebenfalls hat Mastercard auf die gestiegene Anzahl von Chargebacks reagiert und entsprechende Regularien formuliert. Sollte bei High Risk Kunden die Chargebackquote in zwei aufeinander folgenden Monaten über 1% steigen und die Anzahl der Chargebacks in der Summe mehr als 15 sein, so wird der Merchant an das Excessive Counterfeit Program (ECP) gemeldet. Dieses ECP ist vergleichbar mit dem TMF-Programm von VISA. Auch hier werden Strafgebühren in Höhe von $100,- pro Chargeback bzw. Refund (Credit) erhoben. Zusätzlich zahlt der Merchant eine Strafe bis zu $100.000,- pro Monat für die Dauer, die er in diesem ECP-Programm verbleibt. Diese Strafe muss auch dann errichtet werden, wenn die Chargebackquote unter 1% sinkt. Mastercard Strafgebühren pro Monat
Billing Roundtable –Internext Expo, Miami August 2003 Diese Maßnahmen seitens der Kreditkartegesellschaften lassen sich dadurch erklären, dass die Chargebackquoten drastisch nach oben geschnellt sind. Bei der Podiumsdiskussion „The Billing Roundtable“, anlässlich der Internext Expo in Miami Anfang August 2003, wurden diese Maßnahmen von führenden Vertretern amerikanischer Payment-Anbieter diskutiert.
Man kam zu der Erkenntnis, dass diese Situation die Anbieter selber verschuldet haben. Statt auf Chargeback-Prävention zu setzen, seien mit falschen Erwartungen und unseriösen Methoden die Nutzer zur Abgabe der Kreditkartendaten verleitet worden. Wesentlicher Punkt dieses Roundtable Gesprächs war die Verhinderung von weiteren Chargebacks mit Hilfe von eigenen Sicherheitsmechanismen um den Betrug durch User zu verhindern. Ebenso wichtig sind Schutzmechanismen vor unseriösen Anbietern, die mit Lockangeboten und falschen Versprechungen die User regelrecht abzocken. Ein seriöses Angebot ist das beste Mittel um Chargebacks zu verhindern. Besonders bei den wiederkehrenden Mitgliedschaften wäre dies zu erkennen. Methoden mit einem kleinen Betrag für eine kurze Testperiode und anschließender hoher monatlichen Mitgliedschaft (1 Tag nur $4,95 und danach mtl. $49,90) führt zu einer erhöhten Chargebackquote. Ron Cadwell von CCBill berichtete, dass bei mtl. Beträgen von $9,90 die durchschnittliche Mitgliedsdauer bei 7 Monaten liegt. Bei mtl. Mitgliedschaften von über $39,90 hingegen nur bei 1 bis 2 Monaten. Die Mitgliedschaft als solches ist bei den Usern generell nicht gerne gesehen. Lieber sollte man eine einmalige Gebühr für eine befristete Nutzungsdauer anbieten. Da die gezielten Betrugsversuche durch die End-User zugenommen haben, wurden die Möglichkeiten entsprechender Überprüfungsmöglichkeiten diskutiert, welche zwar zu Lasten des Umsatzes gehen, aber sich auch positiv auf die Chargebackquote auswirken. Besonders wurde bemängelt, dass bei europäischen Endusern der Karteninhaber nicht mit der Kreditkartennummer abgeglichen werden kann. Diese Möglichkeit ist aus datenschutzrechtlichen Gründen in Europa technisch nicht erlaubt. Ein großes Problem stellen aber auch die User dar, die nach erfolgreicher Benutzung eines Dienstes die Bezahlung verweigern. Teilweise aus Kenntnis darüber, dass manche Anbieter die Forderung bei geringeren Beträgen eher abschreiben, als den langwierigen Klageweg einzugehen. Ein interessanter Vorschlag war das Verklagen des Users auf Urheberrechtsverletzung, da er die Inhalte ohne Zahlung genutzt hat. Als juristische Begründung bezieht man sich auf die Klagewelle, welche gerade gegenüber amerikanischen Usern von Musikdownload-Seiten betrieben wird. Amerikanische Kreditkarten-Regularien vs. Europäische Kreditkarten-Regularien Die hier beschriebenen Besonderheiten für die Bezahlung per Kreditkarte betreffen ausschließlich amerikanische Unternehmen, die über einen amerikanischen IPSP die Zahlungen abwickelt. Gemäß der Mastercard und VISA Regularien muss sich ein amerikanisches Unternehmen an die amerikanischen Kreditkartengesellschaften wenden und die europäischen Kreditkartengesellschaften und die unterschiedlichen Bedingungen akzeptieren. Ein oft genannter Irrtum ist der Glaube, dass man als europäisches Unternehmen zu einem amerikanischen IPSP gehen dürfte und zusätzlich noch die Gebühren von $750,- sparen könnte. Allerdings handelt es sich hier um eine interne VISA/Mastercard Regelung welche keine juristischen Konsequenzen für den Händler haben wird. Generell sind die VISA/Mastercard Regularien juristisch von zweifelhafter Natur. Die Einschränkung der freien Wahl des Paymentproviders stellt einen erheblichen Eingriff in freie Wahl des Geschäftspartners dar, und ist somit nicht Vereinbar mit dem Gesetz der Wettbewerbs- und Vertragsfreiheit. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem ähnlichen Fall Volkswagen verklagt, weil man die freie Händlerwahl unterbinden wollte, um unterschiedliche Beträge in der EU zu erzielen. Somit muss auch dem Händler überlassen werden, über welchen nationalen oder internationalen Paymentprovider die Kreditkartenabrechung erfolgen soll. Ebenso wird kritisiert, dass VISA/Mastercard eine Monopolstellung missbräuchlich ausnutzte und die erhobenen Strafgebühren unverhältnismäßig hoch seien. Dem amerikanischen Paymentprovider Epoch wurden Strafgebühren in Höhe von $1,5 Mio. von Mastercard berechnet. Gegen diese Ausnutzung eines Monopols wird gerade vor Gericht gestritten und die amerikanische Monopolkommission prüft diesen Sachverhalt.
Die amerikanische Abteilung publiziert die Strafen wenigstens offiziell, wohin gegen die europäische „Abteilung“ zu diesem Thema jegliche Stellungnahme verweigert. „Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir zu diesen und anderen Interna der Vertragsgestaltung mit den Mitgliedern und Geschäftspartnern grundsätzlich keine Stellungnahme abgeben.“ Als Mitglieder und Vertragspartner sind die lokalen Acquirer und Banken gemeint, die in dicken Vertragswerken dazu „genötigt“ werden absolutes Stillschweigen zu wahren. In den Verträgen mit den Merchants werden diese Vertragsstrafen und Regelungen nicht aufgeführt, sondern VISA/Mastercard behält sich das Recht vor, generell und willkürlich die Strafen erheben zu dürfen. Für den europäischen/deutschen Kreditkartenmarkt sind die amerikanischen Entwicklungen dahin gehend von Bedeutung, da dieser Markt eine Vorreiterrolle übernimmt. Es ist zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auch in Europa diese amerikanischen Neuregelungen eingeführt werden. Entsprechend ist den europäischen Seitenbetreibern zu raten, dass bereits heute ausschließlich seriöse Angebote offeriert werden, sowie entsprechende Sicherheits- und Support-Maßnahmen getroffen werden, um eine niedrige Chargebackquote zu erreichen und zu halten.
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